Erwerbung - Monografien und Periodika
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sammelt die Deutsche Nationalbibliothek?
Was sammelt die Deutsche Nationalbibliothek nicht?
Wer ist für Sie zuständig und wohin schicken Sie Ihre
Pflichtexemplare?
Sammelt die Deutsche Nationalbibliothek ausländische
Literatur?
Welche Besonderheiten gibt es bei der Sammlung von Musikalien
und Tonträgern?
Was sammelt die Deutsche Nationalbibliothek?
Das
Gesetz über
die Deutsche Nationalbibliothek und die
Pflichtablieferungsverordnung
enthalten klare Definitionen der zu sammelnden Materialien.
Gesammelt werden alle Medienwerke, die in körperlicher Form
verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
Das sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in
körperlicher Form auf Papier, elektronischen und anderen
Datenträgern vorliegen oder in unkörperlicher Form in
öffentlichen Netzen verbreitet werden. Dabei ist es
unerheblich, ob das Medienwerk über eine ISBN verfügt oder ob
eine Meldung an das VLB erfolgt.
Die Deutsche Nationalbibliothek sammelt
- Bücher, Karten, Normen, Zeitschriften, zeitschriftenartige Reihen (Jahrbücher), Dissertationen und Habilitationsschriften, Loseblattwerke,
- Musikalien, Musik- und Sprechtonträger,
- Dia- und Arbeitstransparent-Serien,
- Mikroformen,
- Medienwerke auf elektronischen Datenträgern (z. B. CD-ROMs, Disketten),
- Netzpublikationen.
Was sammelt die Deutsche Nationalbibliothek nicht?
Im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und in der Pflichtablieferungsverordnung werden einige Gattungen von Medienwerken von der Sammlung ausgenommen.
Beispiele dafür sind
- Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang; diese Einschränkung gilt nicht für mehrere, durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehende Medienwerke, für kartografische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und Habilitationsschriften
- Medienwerke in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare, wenn es sich nicht um Dissertationen oder Habilitationsschriften handelt oder die Medienwerke "on demand" herausgegeben werden
- Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt oder solche mit Titelblatt und bis zu vier Seiten Text
- Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen
- Spiele, wenn der Spielcharakter und -zweck im Vordergrund stehen
- Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt, die von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden veröffentlicht werden
- Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht
- Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge eingesetzt werden, wie Betriebssysteme und nicht sachbezogene Verarbeitungsprogramme
- unveränderte Neuauflagen (durchgesehene, korrigierte und ähnliche Auflagen gelten als verändert)
Wer ist für Sie zuständig?
Die Deutsche Nationalbibliothek ist an zwei Standorten präsent: in Leipzig und in Frankfurt am Main. Die Bearbeitung der eingehenden Veröffentlichungen erfolgt arbeitsteilig. Die Verleger liefern zwei Pflichtexemplare jeder Neuerscheinung an den für sie zuständigen Standort.
Der Standort Leipzig bearbeitet alle Veröffentlichungen aus den Bundesländern
- Berlin
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Bitte schicken Sie jeweils zwei Pflichtexemplare Ihrer
Veröffentlichungen an die Deutsche Nationalbibliothek,
Deutscher Platz 1, 04103 Leipzig.
Bitte legen Sie der Sendung einen Lieferschein oder ein
formloses Schreiben bei, aus dem Ihre Absenderangaben deutlich
hervorgehen. Nur bei Zeitschriften ist dem ersten Heft ein
bibliografischer
Begleitzettel ausgefüllt beizulegen.
Der Standort Frankfurt am Main bearbeitet alle Veröffentlichungen aus den Bundesländern
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Schleswig-Holstein
Bitte schicken Sie jeweils zwei Pflichtexemplare Ihrer
Veröffentlichungen an die Deutsche Nationalbibliothek,
Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main.
Bitte legen Sie der Sendung einen Lieferschein oder ein
formloses Schreiben bei, aus dem Ihre Absenderangaben deutlich
hervorgehen. Nur bei Zeitschriften ist dem ersten Heft ein
bibliografischer
Begleitzettel ausgefüllt beizulegen.
Alle Publikationen werden an dem jeweils zuständigen
Standort formal und zum großen Teil auch sachlich erschlossen.
Nach der Bearbeitung wird das Zweitexemplar magazinreif an den
jeweils anderen Standort zur Archivierung und Benutzung
weitergegeben.
Die Verleger von Musikalien und Musiktonträgern aller
Bundesländer liefern zwei Pflichtexemplare jeder Neuerscheinung
an das Deutsche Musikarchiv in Leipzig. Nach der Bearbeitung
wird das Zweitexemplar magazinreif an den Frankfurter
Standort der Deutschen Nationalbibliothek
weitergeleitet.
Darüber hinaus sind aus allen Bundesländern und aus Berlin an den Standort Leipzig diejenigen im Ausland erschienenen Übersetzungen aus der deutschen Sprache abzuliefern, die von einem deutschen Verlag als Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts mit Sitz in Deutschland lizenziert wurden (DNBG § 14 Abs. 2). Die Ablieferung ist nur in einem Exemplar erforderlich.
Sammelt die Deutsche Nationalbibliothek ausländische Literatur?
Zum Auftrag der Deutschen Nationalbibliothek gehört auch die Sammlung der folgenden Publikationen
- im Ausland veröffentlichte deutschsprachige Veröffentlichungen
- im Ausland veröffentlichte Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen
- im Ausland veröffentlichte fremdsprachige Medienwerke über Deutschland und über Persönlichkeiten des deutschen Sprachgebietes, der so genannten Germanica
Diese Publikationen werden in nur einem Exemplar am Leipziger Standort der Deutschen Nationalbibliothek gesammelt, bibliografisch erschlossen, archiviert und für die Benutzung bereitgehalten.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Sammlung von Musikalien und Tonträgern?
Die Erwerbung und bibliografische Erschließung obliegt dem Deutschen Musikarchiv als Abteilung der Deutschen Nationalbibliothek, deshalb liefern die Verleger von Musikalien und Musiktonträgern aller Bundesländer von jeder Neuerscheinung ihre beiden Pflichtexemplare an das Deutsche Musikarchiv in Leipzig.
Um eine vollständige und sachgerechte Sammlung, Archivierung und nationalbibliografische Verzeichnung von Musikalien und Tonträgern zu gewährleisten, sind die einzelnen Pflichtstücke in zwei Exemplaren vollständig mit allen zu ihnen gehörenden Beilagen oder Teilen (z. B. Stimmen) abzuliefern.
Musikalien
- Unveränderte Neuauflagen werden nicht gesammelt.
- Für Leihmateriale besteht Ablieferungspflicht. Gesammelt werden reversgebundene Aufführungsmateriale (Miet- oder Leihmateriale) in Form der Partitur in einem Exemplar. Die Ablieferungspflicht gilt nur für solche Leihmateriale, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek von 2006 neu ins Angebot der Musikverlage aufgenommen wurden.
Tonträger
- Zu den Musiktonträgern gehören auch Filmwerke, bei denen die Musik im Vordergrund steht. Sie unterliegen, wie die anderen Tonträger auch, der Pflichtablieferung. Es handelt sich dabei inhaltlich um Konzertmitschnitte, Videoclips, filmische Umsetzungen von Vorlagen des Musiktheaters, Adaptionen von Opern, Operetten, Musicals, Balletten u. Ä. Es sind jedoch nur Filmwerke abzuliefern, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek von 2006 neu ins Angebot der Tonträgerhersteller aufgenommen wurden.
- Die Tonträgerhersteller werden gebeten, Sprechtonträger zusammen mit den Musiktonträgern an das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig abzuliefern.