Sammelauftrag der Deutschen Nationalbibliothek

Die Grundlage der Sammlung ist das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338). In Ergänzung des Gesetzes präzisiert die am 23. Oktober 2008 in Kraft getretene Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) den Sammelauftrag (BGBl. I S. 2013). Gesetz und Verordnung legen grundsätzlich fest, was Sammlungsgegenstand der Deutschen Nationalbibliothek ist.
Die Sammlung umfasst ab 1913

Zu sammeln sind Medienwerke in körperlicher als auch unkörperlicher Form. Dazu gehören sowohl herkömmliche Veröffentlichungen in Papierform als auch Mikroformen, Tonträger und körperliche Medienwerke auf elektronischen Datenträgern sowie Netzpublikationen.

Die Pflichtablieferungsverordnung konkretisiert das Recht der Deutschen Nationalbibliothek auf unaufgeforderte und kostenlose Belieferung mit den Medienwerken aus Deutschland und schließt diejenigen von der Ablieferungspflicht aus, für deren Sammlung kein öffentliches Interesse besteht. Jeder gewerbliche oder nicht gewerbliche Verleger in der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, von seinen Medienwerken zwei Pflichtexemplare kostenlos an die Deutsche Nationalbibliothek abzuliefern. Unter bestimmten Voraussetzungen wird zu den abzuliefernden Exemplaren ein Zuschuss gewährt (PflAV § 6), als Zuschussantrag ist das Formular der Bibliothek zu verwenden (am Ende dieser Seite als pdf-Datei zum Ausdrucken). Die Ablieferungspflicht bleibt von der Zuschussgewährung unberührt. Alle anderen, nicht in Deutschland veröffentlichten Medienwerke werden in einem Exemplar als Geschenk, durch Tausch oder Kauf erworben.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Sammelauftrag werden durch die Sammelrichtlinien weiter erläutert und präzisiert. Die Funktion der Sammelrichtlinien ist die differenzierte Festlegung, welche Publikationen aus Deutschland und aus dem Ausland zu sammeln sind, da die ständig wachsende Publikationsmenge und die große Zahl der Internetveröffentlichungen zu einer Eingrenzung nach formalen Kriterien zwingen. Außerdem enthalten sie Regelungen für die Ergänzung der Sammlungen der Exilliteratur, der Anne-Frank-Shoah-Bibliothek und des Deutschen Buch- und Schriftmuseums.

Medienwerke in körperlicher Form: Papier, elektronische Datenträger, Mikroformen
Medienwerke auf elektronischen Datenträgern
Netzpublikationen
Häufig gestellte Fragen (FAQ) 

Bibliografischer Begleitzettel periodische Veröffentlichungen

Download IconAntrag auf Gewährung eines Zuschusses (Leipzig)
Download IconAntrag auf Gewährung eines Zuschusses (Frankfurt am Main)
Download IconAntrag auf Gewährung eines Zuschusses (Deutsches Musikarchiv)

Download IconAnlage für Eigenbelege zum Zuschussantrag
Download IconHinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses

 
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