Digitalisate
Unter die gesetzliche Sammeldefinition "... alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden ..." gehören auch Digitalisate älterer Veröffentlichungen, die im Internet zugänglich gemacht werden. Von der Ablieferungspflicht betroffen sind damit z. B. alle deutschen Bibliotheken, Archive und sonstigen Einrichtungen, die berechtigt digitale Formen ihres Bestandes ins Netz stellen, ebenso wie Verlage mit einem Sitz in Deutschland, die ihre retrospektiven Bestände digitalisieren. Auch Medienwerke, deren ursprüngliche Ausgabe nicht sammelpflichtig war, werden so - wie früher bei den Reprints - in der digitalisierten Form sammelpflichtig (z. B. Digitalisate von Veröffentlichungen vor 1913, von im Ausland erschienenen, nicht zum Sammelgebiet gehörenden Veröffentlichungen oder von Handschriften), wenn die Öffentlichmachung in Deutschland durch eine Institution mit deutschem Sitz erfolgt.