Einführung
Im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist geregelt, welche Medienwerke abzuliefern sind (§ 3 (3): Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen), wie sie abzuliefern sind (§ 14 (3): Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form ... in einfacher Ausfertigung ... abzuliefern) und wer ablieferungspflichtig ist (§ 15: Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zumachen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat).
In der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)
werden Einzelheiten zum Sammelgebiet Netzpublikationen
geregelt. Darin werden die Bedingungen, unter denen die
Netzpublikationen gesammelt werden und die Einschränkungen, die
sich durch automatisierte Sammelverfahren ergeben, genannt. Es
gibt eine grobe Übersicht der nicht zu sammelnden Medienwerke,
noch ergänzt durch den Hinweis auf das erforderliche
öffentliche Interesse. In den
Sammelrichtlinien
werden die Einschränkungen weiter ausgeführt. Die wichtigsten
Einschränkungen betreffen insbesondere alle
Netzpublikationen, die nicht in öffentlichen Netzen verbreitet
werden, die nur von privatem Interesse sind oder die lediglich
gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken
dienen. Weitere Einschränkungen betreffen Filmwerke, bei denen
die Musik nicht im Vordergrund steht, digitale
Rundfunksendungen, Audiodateien, die aus Rundfunkproduktionen
abgeleitet sind, Spiele und nur befristet veröffentlichte
Demonstrationsversionen und Vorabversionen.
Rahmenvereinbarung zur freiwilligen Ablieferung zwischen dem
Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Deutschen
Nationalbibliothek
Vereinbarung über die Vervielfältigung kopiergeschützter
Werke
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte