Einführung

Im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist geregelt, welche Medienwerke abzuliefern sind (§ 3 (3): Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen), wie sie abzuliefern sind (§ 14 (3): Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form ... in einfacher Ausfertigung ... abzuliefern) und wer ablieferungspflichtig ist (§ 15: Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zumachen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat).

In der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) werden Einzelheiten zum Sammelgebiet Netzpublikationen geregelt. Darin werden die Bedingungen, unter denen die Netzpublikationen gesammelt werden und die Einschränkungen, die sich durch automatisierte Sammelverfahren ergeben, genannt. Es gibt eine grobe Übersicht der nicht zu sammelnden Medienwerke, noch ergänzt durch den Hinweis auf das erforderliche öffentliche Interesse. In den Sammelrichtlinien werden die Einschränkungen weiter ausgeführt. Die wichtigsten Einschränkungen betreffen insbesondere alle Netzpublikationen, die nicht in öffentlichen Netzen verbreitet werden, die nur von privatem Interesse sind oder die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken dienen. Weitere Einschränkungen betreffen Filmwerke, bei denen die Musik nicht im Vordergrund steht, digitale Rundfunksendungen, Audiodateien, die aus Rundfunkproduktionen abgeleitet sind, Spiele und nur befristet veröffentlichte Demonstrationsversionen und Vorabversionen.

Pfeil mehr InfoRahmenvereinbarung zur freiwilligen Ablieferung zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Deutschen Nationalbibliothek
Pfeil mehr InfoVereinbarung über die Vervielfältigung kopiergeschützter Werke
Pfeil mehr InfoGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

 
E-Mail-IconRenate Weber